Um diese Fragen eingehend zu beantworten, müssen wir uns zunächst einmal die grundlegenden gesetzlichen Anforderungen ansehen.
Gesetzlich vorgeschrieben für den Vertrieb von Anlageprodukten ist der Nachweis der Sachkunde (§ 34f Abs. 4 GewO). Dies gilt für alle Personen, die Finanzanlagen gemäß der Bereichsausnahme des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nummer 8 des Kreditwesengesetzes sowie des § 1 Abs. 2 des VermAnlG vermitteln. Dazu gehören: Anteile oder Aktien an inländischen offenen Investmentvermögen, offenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen offenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen, Anteile oder Aktien an inländischen geschlossenen Investmentvermögen, geschlossenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen geschlossenen Investmentvermögen, die nach dem KAG vertrieben werden dürfen, sowie Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 des VermAnlG. Mehr Informationen dazu erhalten Sie hier: Gewerbeerlaubnis Finanzanlagenfachmann /-frau IHK
Der Sachkundenachweis ist ein wichtiger Bestandteil der Erlaubnisbeantragung gemäß § 34f GewO. Auch Mitarbeiter, die direkt bei der Beratung und Vermittlung von Finanzanlageprodukten mitwirken, müssen für diese Tätigkeit die erforderliche Sachkunde nachweisen (§ 34f Abs. 4 GewO).
Aber wie sieht es nun mit der Weiterbildungsverpflichtung aus?
Aktuell ist die regelmäßige Weiterbildung für § 34f-Erlaubnisinhaber und Erlaubnisinhaberinnen sowie deren Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen nicht gesetzlich vorgeschrieben.
Aber aufgepasst: Die geplante RIS (Retail Investment Strategie, Kleinanlegerschutz-Richtlinie) plant, dies in Zukunft zu ändern. Hier mehr dazu: Weiterbildungspflicht Anlageberatung auch für 34f Vermittler?
Mehr Informationen zum Thema: Gewerbeerlaubnis Finanzanlagenfachmann /-frau IHK
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