Beschäftigen Sie Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen im Finanzanlagenvertrieb? Wer benötigt eine Sachkundeprüfung? Wer muss sich regelmäßig weiterbilden?

Um diese Fragen eingehend zu beantworten, müssen wir uns zunächst einmal die grundlegenden gesetzlichen Anforderungen ansehen.

Gesetzlich vorgeschrieben für den Vertrieb von Anlageprodukten ist der Nachweis der Sachkunde (§ 34f Abs. 4 GewO). Dies gilt für alle Personen, die Finanzanlagen gemäß der Bereichsausnahme des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nummer 8 des Kreditwesengesetzes sowie des § 1 Abs. 2 des VermAnlG vermitteln. Dazu gehören: Anteile oder Aktien an inländischen offenen Investmentvermögen, offenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen offenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen, Anteile oder Aktien an inländischen geschlossenen Investmentvermögen, geschlossenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen geschlossenen Investmentvermögen, die nach dem KAG vertrieben werden dürfen, sowie Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 des VermAnlG. Mehr Informationen dazu erhalten Sie hier:

Der Sachkundenachweis ist ein wichtiger Bestandteil der Erlaubnisbeantragung gemäß § 34f GewO. Auch Mitarbeiter, die direkt bei der Beratung und Vermittlung von Finanzanlageprodukten mitwirken, müssen für diese Tätigkeit die erforderliche Sachkunde nachweisen (§ 34f Abs. 4 GewO).

Aber wie sieht es nun mit der Weiterbildungsverpflichtung aus?

Aktuell ist die regelmäßige Weiterbildung für § 34f-Erlaubnisinhaber und Erlaubnisinhaberinnen sowie deren Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen nicht gesetzlich vorgeschrieben.

Aber aufgepasst: Die geplante RIS (Retail Investment Strategie, Kleinanlegerschutz-Richtlinie) plant, dies in Zukunft zu ändern. Hier mehr dazu:

Mehr Informationen zum Thema:

#FortbildungsFreitag #GoingPublic! #§34fGewO

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